Über Wohlfahrtsfonds, Ungleichbehandlungen und nichtssagende Zahlen | Schweizer Personalvorsorge
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Aus dem Bundeshaus

Über Wohlfahrtsfonds, Ungleichbehandlungen und nichtssagende Zahlen

Wer auf die langwierigen Debatten zur BVG-Revision zurückblickt, wird sich ans leidige Hin und Her der Ständeräte erinnern. Wiederholt verlangten deren Kommissionsmitglieder neue Berechnungen. Mehrere Zusatzschlaufen führten zu einer Verzögerung. Doch offensichtlich sind noch nicht alle möglichen Berechnungen angestellt, Tabellen publiziert und Szenarien gezeichnet worden.

17.06.2024
Lesezeit: 4 min

Für SP-Nationalrätin Samira Marti, die neu in der Sozialkommission sitzt, sind noch Fragen aufgetaucht. Sie will mit der Interpellation 24.3303 wissen, wie viele Prozent aller aktiven BVG-Versicherten den maximalen Rentenzuschlag von 200 Franken erhalten, der für die ersten fünf Übergangsjahrgänge vorgesehen ist. Dabei bittet sie ausdrücklich um die Angabe in Prozent der BVG-Versicherten.

Wo liegt der Mehrwert?

Man darf sich fragen, worin der Mehrwert dieser Angaben besteht. Auch der Bundesrat findet, es sei kein zielführender Ansatz, den prozentualen Anteil der Zuschlagsberechtigten ins Verhältnis zur Gesamtzahl der BVG-Versicherten zu setzen. Das schreibt er in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024. Man könne damit die Wirkung der Massnahmen nicht beurteilen. «Denn der Zuschlag richtet sich einzig an die Übergangsgeneration, der bis zur Pensionierung nicht genügend Zeit bleibt, um die Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen; somit sind nicht alle derzeit aktiven Versicherten betroffen», so der Bundesrat. Der Anteil der Versicherten, die den maximalen Rentenzuschlag von 200 Franken pro Monat erhalten werden, entspreche ungefähr 1.5% der rund 4.5 Millionen aktiven Versicherten.

Samira Marti – oder wer immer die Interpellation formulierte – will überdies noch Folgendes wissen: «Wie sind die degressiv verteilten Rentenzuschläge für die 15 Übergangsjahrgänge mit einem Vorsorgeguthaben zwischen 220500 bis 441000 Franken verteilt über folgende Skalen, bitte einzeln ausweisen für die jeweiligen 5-Jahres-Perioden: 150 bis 200 Franken, 100 bis 150 Franken, 50 bis 100 Franken, 0 bis 50 Franken. Bitte den prozentualen Anteil der Bezugsberechtigten jeweils im Verhältnis zu der Gesamtzahl an BVG-Versicherten, die noch nicht pensioniert sind, angeben.»

Der Interpellationstext ist hier in voller Länger wiedergegeben, um zu zeigen, welche Art von Fleissarbeit den Mitarbeiterinnen im Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mitunter zugemutet wird. Man könnte meinen, beim BVG handle es sich um eine exakte Wissenschaft. Gemäss Bundesrat steht der reduzierte Rentenzuschlag für Vorsorgeguthaben zwischen 220500 und 441 000 Franken noch nicht fest. Er werde diesen in einer Verordnung festsetzen. Nichtsdestotrotz nahmen sich die Mitarbeiterinnen im BSV die Mühe, in einer Skala den Anteil der Bezugsberechtigten eines reduzierten Rentenzuschlags zu schätzen: Er beträgt zwischen 0.4 und 0.75%.

Nichts für einfach Gestrickte

Auch die Motion 24.3372 von Mitte-Ständerat Erich Ettlin ist nichts für einfach gestrickte Gemüter. Wenigstens bleibt in diesem Fall das Volk davor verschont, darüber zu befinden. Der diplomierte Steuerexperte aus dem Halbkanton Obwalden vertritt die Meinung, dass öffentlich- rechtliche Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu betriebseigenen Pensionskassen und Verbandseinrichtungen ungleich behandelt werden. In der Aprilausgabe der Schweizer Personalvorsorge wurde darüber berichtet.

Es geht um die Frage, wie hoch die Altersguthaben der aktiv Versicherten verzinst werden dürfen. Den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die gegenseitig im Wettbewerb stehen, sind bei der Festlegung Schranken auferlegt. Sie könnten nämlich dem Hang erliegen, gerade aus Wettbewerbsgründen höhere Leistungen zu gewähren, obschon sich  dies aufgrund der Wertschwankungsreserven
nicht rechtfertigen lässt.

Betriebseigene Pensionskassen oder Verbandseinrichtungen stehen hingegen nicht im Wettbewerb und können auch bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven höhere Leistungen gewähren. Sie haben keinen Anreiz, das Altersguthaben über Gebühr zu verzinsen. Laut Ettlin gilt das aber ebenfalls für öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Inzwischen hat der Bundesrat zur Motion Stellung bezogen. Inwieweit die Ausnahmeklausel auch für Einrichtungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft anwendbar sei, sei «durch Auslegung zu ermitteln», schreibt er in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024. Im Sinne der Rechtssicherheit wolle er die Verordnung präzisieren. Er wolle aber vertieft abklären können, für welche öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Handlungsbedarf bestehe. An die vom Motionär vorgeschlagene Verordnungsänderung will sich der Bundesrat aber nicht binden lassen. Der Ständerat sieht das anders. Er hat die Motion am 13. Juni 2024 mit 35 zu null Stimmen und null Enthaltungen gutgeheissen.

Krass unterlegen

Nun zu den Wohlfahrtsfonds, die bekanntlich mehr Handlungsspielraum wünschen. Neben dem Hauptzweck, nämlich  Leistungen zur Absicherung von Tod, Alter und Invalidität zu erbringen, verfolgen sie auch einen Nebenzweck. Sie können Personen unterstützen, die wegen Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit in eine Notlage geraten. FDP-Nationalrätin Daniela Schneeberger will mit ihrer parlamentarischen Initiative 19.456 den Handlungsspielraum ausweiten, indem Leistungen auch zur Prävention von Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit gesprochen werden können – und eben nicht nur in Notlagen.

Der Bundesrat will davon nichts wissen und sieht mit seiner ablehnenden Haltung ziemlich alt aus: 40 Ständeräte stellten sich hinter Schneeberger, die Präsidentin von Patronfonds. Nur einer, der Waadtländer SP-Ständerat und Gewerkschaftspräsident Pierre-Yves Maillard, stimmte in der laufenden Sommersession mit dem Bundesrat – als einziger der gesamten Bundesversammlung. Der Nationalrat stimmte in der Frühjahrssession dem Entwurf einstimmig zu. SVP-Nationalrat Thomas de Courten sagte damals, die Kommission sehe keinen generellen Steueroptimierungsverdacht.

Genau einen solchen Verdacht scheint der Bundesrat zu hegen, auch wenn er das nicht explizit sagt. Er schreibt lediglich, Leistungen für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen, für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für die Gesundheitsförderung sollten zulasten des Arbeitsgebers gehen und nicht über Wohlfahrtsstiftungen. Deshalb seien solche Auslagen eine «Rückerstattung an den Arbeitgeber».

Diesem Argument hält der Mitte-Politiker Ettlin in der Ständeratsdebatte entgegen, dass diese Wohlfahrtsfonds ja alleine von den Arbeitgebenden gespiesen würden. «Das Geld geht definitionsgemäss nie zurück an den Arbeitgeber, sondern wird dem Zweck entsprechend eingesetzt.»