Neben der grundlegenden Kritik an den 1e-Plänen ist es aus Sicht des PK-Netzes inkohärent, 1e-Pläne – Eigenverantwortung beim risikohaften Anlegen – gutzuheissen und gleichzeitig solche Vorsorgeguthaben vor allfälligen Verlusten schützen zu wollen. Die geschilderten «Probleme» sind meilenweit von den Alltagsrealitäten der allermeisten Arbeitnehmenden entfernt, es besteht schlicht kein Handlungsbedarf. Auch der Bundesrat hat die Motion vergeblich bekämpft, indem er u. a. auf die gesetzlichen Vorgaben im FZG hinwies: Beim Stellenwechsel müssten alle Arbeitnehmenden ihr Altersguthaben in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers einbringen, um eine lückenlose Absicherung sicherzustellen. Eine Ausnahme für 1e-Versicherte würde die kollektive Absicherung untergraben und zu einer Ungleichbehandlung in der Vorsorge führen.
Nun wurde kürzlich die Vernehmlassung eröffnet. Wie quer die Motion in der Landschaft steht, ist dem erläuternden Bericht zu entnehmen. Wie vorgesehen wurde die Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung nur bei realisiertem Verlust geprüft. Nun soll bei der Umsetzung aber auf das Kriterium «Verlust» verzichtet werden, da dieser nur mit grossem Aufwand zu definieren wäre. Damit dürften in Zukunft unsinnigerweise mehr Versicherte das Geld während zweier Jahre parkieren, als dies der Motionär überhaupt vorsah.
Die Vernehmlassungsvorlage greift aber ein wichtiges Thema auf: Es wird konstatiert, dass bereits heute Vorsorgeguthaben oftmals in der Freizügigkeitseinrichtung bleiben, obwohl sie eigentlich auf die aktuelle Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten. Der beste Vorsorgeschutz für die versicherten Personen – insbesondere gegen die Risiken Invalidität und Tod – ist aber die Vorsorgeeinrichtung und nicht eine Freizügigkeitsstiftung.
Nun sollen diese Schwachstelle ausgemerzt und griffige Melde- und Einforderungspflichten, die für alle Vorsorgeverhältnisse gelten, eingeführt werden. Das PK-Netz begrüsst dieses Vorhaben ausdrücklich. Um den administrativen Aufwand für die Kassen möglichst gering zu halten, führt der einzige Weg über eine verbindliche Anschlussverpflichtung an eine automatische Datenaustausch-Plattform. Nur so können Freizügigkeitsguthaben in Zukunft im Sinne des FZG effektiv, kostengünstig und zeitnah eingefordert werden.
Griffige Melde- und Einforderungspflichten sind gefragt