Griffige Melde- und Einforderungspflichten sind gefragt | Schweizer Personalvorsorge
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Griffige Melde- und Einforderungspflichten sind gefragt

Die berufliche Vorsorge ist gütig mit Vielverdienenden. Sofern der Arbeitgeber mitmacht bzw. Selbständige wollen, können Löhne bis 882 000 Franken versichert werden. Damit werden bei Stellenwechsel, Plananpassungen oder Lohnerhöhungen riesige steuerbefreite Einkäufe möglich. Gleichzeitig können mit hohen versicherten Löhnen Einkommenssteuern gesenkt werden. Ein Bekannter, seit kurzem als gutverdienender Anwalt tätig, hat sich eingehend beraten lassen. Er konnte kaum glauben, welche immensen Steueroptimierungen rechtlich zulässig sind. Das Problem: Solche Finanzplanungsstrategien haben keinen Vorsorgecharakter.

16.12.2024
Lesezeit: 3 min

Klammerbemerkung: Bei der hitzigen Debatte rund um die steuerliche Begüns­tigung des Kapitalbezugs in der 2. und 3. Säule wurde vieles vermengt. Die Expertengruppe unter der Leitung von Serge Gaillard möchte die Begünstigung beim Bezug abschaffen. Die Gegner insi­nuieren nun, dass sich ein Einkauf kaum mehr lohnen würde, da die steuerlichen Vorteile wegfallen würden. Ausser Acht gelassen wird dabei, dass ein nicht un­wesentlicher Steuervorteil beim Einkauf selbst entsteht, der weiterhin voll abge­zogen werden könnte. Die Argumentation zielt also auf den Einkauf, dabei geht es um den Bezug. Das PK-Netz unterstützt im Sinn und Zweck des BVG grundsätzlich Massnahmen, die den Rentenbezug at­traktiver machen. Steuern sollten nicht den Entscheid für Rente oder Kapital be­einflussen – was heute der Fall ist.

Zu einer anderen Sonderlösung für Viel­verdienende: Die Einführung von 1e-Plänen wurde von den Gewerkschaften bekämpft, da sie mit dem Grundsatz der Kollektivität innerhalb der Vorsorgeein­richtung unvereinbar sind. Nun sorgt sich Ständerat Dittli um den Schutz der Vorsorgegelder in 1e-Plänen (Lohnanteile über 132 300 Franken). Das Parlament ist sei­ner Motion 21.4142 gefolgt, wonach Per­sonen, die bei einem Stellenwechsel von einem Arbeitgeber mit einem 1e-Plan zu einem Arbeitgeber ohne 1e-Plan wech­seln, ihr Altersguthaben bis zu zwei Jahre in einer Freizügigkeitseinrichtung belas­sen können, um die Übertragung bei bes­seren Marktbedingungen vorzunehmen.

Es ist (...) inkohärent, 1e-Pläne gut- zuheissen und gleichzeitig solche Vorsorgeguthaben vor allfälligen Verlusten schützen zu wollen.

Neben der grundlegenden Kritik an den 1e-Plänen ist es aus Sicht des PK-Netzes inkohärent, 1e-Pläne – Eigenverantwor­tung beim risikohaften Anlegen – gutzuheissen und gleichzeitig solche Vorsorgeguthaben vor allfälligen Verlusten schützen zu wollen. Die geschilderten «Probleme» sind meilenweit von den Alltagsrealitäten der allermeisten Arbeit­nehmenden entfernt, es besteht schlicht kein Handlungsbedarf. Auch der Bundes­rat hat die Motion vergeblich bekämpft, indem er u. a. auf die gesetzlichen Vor­gaben im FZG hinwies: Beim Stellenwechsel müssten alle Arbeitnehmenden ihr Altersguthaben in die Vorsorgeein­richtung des neuen Arbeitgebers einbrin­gen, um eine lückenlose Absicherung si­cherzustellen. Eine Ausnahme für 1e-Ver­sicherte würde die kollektive Absicherung untergraben und zu einer Ungleichbe­handlung in der Vorsorge führen.

Nun wurde kürzlich die Vernehmlassung eröffnet. Wie quer die Motion in der Landschaft steht, ist dem erläuternden Bericht zu entnehmen. Wie vorgesehen wurde die Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung nur bei realisiertem Verlust geprüft. Nun soll bei der Umset­zung aber auf das Kriterium «Verlust» verzichtet werden, da dieser nur mit grossem Aufwand zu definieren wäre. Damit dürften in Zukunft unsinniger­weise mehr Versicherte das Geld wäh­rend zweier Jahre parkieren, als dies der Motionär überhaupt vorsah.

Die Vernehmlassungsvorlage greift aber ein wichtiges Thema auf: Es wird konstatiert, dass bereits heute Vorsorgeguthaben oftmals in der Freizügigkeits­einrichtung bleiben, obwohl sie eigent­lich auf die aktuelle Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten. Der beste Vorsorgeschutz für die versicherten Per­sonen – insbesondere gegen die Risiken Invalidität und Tod – ist aber die Vorsor­geeinrichtung und nicht eine Freizügig­keitsstiftung.

Nun sollen diese Schwachstelle ausge­merzt und griffige Melde- und Einforde­rungspflichten, die für alle Vorsorgever­hältnisse gelten, eingeführt werden. Das PK-Netz begrüsst dieses Vorhaben aus­drücklich. Um den administrativen Auf­wand für die Kassen möglichst gering zu halten, führt der einzige Weg über eine verbindliche Anschlussverpflichtung an eine automatische Datenaustausch-Platt­form. Nur so können Freizügigkeitsgut­haben in Zukunft im Sinne des FZG effek­tiv, kostengünstig und zeitnah eingefor­dert werden.