Related Party im BVG | Schweizer Personalvorsorge
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Related Party im BVG

Anglizismen finden nicht erst seit der Wahl eines lauten Präsidenten der USA immer wieder Eingang in den deutschen Sprachgebrauch. Zuweilen verlieren englische Formulierungen bei der Übersetzung allerdings ihren Charme.

28.04.2025
Lesezeit: 2 min

So etwa die «related party»: Was bei flüchtigem Hinhören nach einer Geburtstagsfeier für Verwandte tönt, beschreibt in der internationalen Rechnungslegung sogenannte «Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden». Die deutsche Übersetzung mag nüchterner tönen und juristisch klarer sein, eindeutiger wird der Begriff damit keineswegs.

Das spiegelt sich auch im BVG, das sich auf diese Formulierung bezieht. In Art. 51c wird ausführlich festgehalten, dass Rechtsgeschäfte von Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich «marktüblichen Bedingungen» entsprechen müssen und welche Transaktionen gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen sind. Letztere muss mit ihrer Prüfung sicherstellen, dass «die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind».

Derartige Umschreibungen bleiben vage und helfen für die praktische Anwendung wenig, wie zwei Beispiele verdeutlichen. Wenn ein Arbeitgeber seiner Vorsorgeeinrichtung unentgeltlich Büroräumlichkeiten, IT-Systeme oder Leistungen der Personalabteilung zur Verfügung stellt, ist die «Marktüblichkeit» dem Buchstaben nach zwar verletzt. Dennoch profitieren alle Versicherten der Vorsorgeeinrichtung von dieser Sonderbehandlung. Ähnlich widersprüchlich ist der Fall einer versicherungsnahen Stiftung mit einem Rückdeckungsvertrag durch ihre Versicherungsgesellschaft: Wie weist man die Marktkonformität dieses Vertrags nach? Oder wie belegt man gegenüber der Revisionsstelle, dass die Stiftung die Risiken nicht selbst tragen könnte?

Kritische Stimmen mögen einwerfen, dass die Kassen in Zeiten von Handelskrieg und Industriezöllen weitaus grössere Sorgen plagen. Trotzdem lässt sich nicht ernsthaft behaupten, dass die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu den «related parties» griffig genug sind, um im Pensionskassen-Alltag sämtliche praktischen Fragen auszuräumen. Darum ist durchaus zu begrüssen, dass die Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK BV) im November 2024 einen Entwurf für eine klärende Weisung vorgelegt hat – und sei es nur, um eine ausufernde Anpassung der rechtlichen Bestimmungen zu verhindern. Die Vernehmlassungsfrist, die Ende Januar 2025 abgelaufen ist, hat dem Vernehmen nach zu diversen, zumeist kritischen Stellungnahmen geführt.

In der Tat ist der Entwurf nicht ganz unumstritten. Während die vorgeschlagene Weisung in einem ersten Teil Begriffe klärt und Definitionen vornimmt, geht sie in einem zweiten Teil deutlich darüber hinaus. Unter dem Titel «Zusätzliche Mindestanforderungen für bedeutende Rechtsgeschäfte» werden den Vorsorgeeinrichtungen – pauschal und ohne die praktische Relevanz sicherzustellen – umfangreiche Dokumentations- und Handlungspflichten auferlegt. So müssen zum Beispiel bei bedeutenden Rechtsgeschäften, von wenigen Ausnahmen abgesehen, immer mindestens drei Konkurrenzofferten eingeholt werden. Damit dürfte bloss die Bürokratie weiter zunehmen, den gesetzlich erwähnten Interessen der Vorsorgeeinrichtung ist hingegen nicht zwingend gedient.

Es bleibt zu hoffen, dass die Oberaufsicht die auch vom ASIP geäusserte Kritik beherzigt, ohne gleichzeitig das gesamte Weisungsvorhaben zu begraben. Mit einer Klärung der Begrifflichkeiten und Definitionen sowie einer effizienteren Nutzung der bereits vorhandenen Offenlegungspflichten liessen sich die offensichtlichen Mängel durchaus beseitigen – statt gleich eine Regulierungs-Party zu verursachen.